- Wenn Kosten für Arzt, Spital oder Medikamente entstehen, müssen die Versicherten zuerst selber Kosten übernehmen. Diese erste Kostenbeteiligung wird Franchise genannt. Erst wenn die Kosten die vereinbarte Franchise übersteigen, beteiligt sich die Krankenkasse an den weiteren Kosten. 90% übernimmt dann die Krankenkasse, 10 Prozent beträgt der Selbstbehalt. Der max. Selbstbehalt für Erwachsene beträgt CHF 700.- pro Jahr, für Kinder bis max. 18 Jahre CHF 350.-.
- Die Franchise kann vom Versicherten selber festgelegt werden. Je höher die Franchise, umso höher ist der Prämienrabatt.
- Die Franchise muss pro Kalenderjahr nur einmal bezahlt werden.
- Erhöhte Franchisen können immer per Ende Jahr reduziert werden.
- Für Leistungen im Falle einer normalen Schwangerschaft wird keine Kostenbeteiligung erhoben.
Franchisen seit dem 1.1.2010
Altersgruppe | Wahlfranchise | Maximalrabatt |
. | ||
Kinder bis 18 Jahre | 10%, aber nicht mehr als CHF 80 pro Jahr | |
20%, aber nicht mehr als CHF 160 pro Jahr | ||
30%, aber nicht mehr als CHF 240 pro Jahr | ||
40%, aber nicht mehr als CHF 320 pro Jahr | ||
46.5%, aber nicht mehr als CHF 400 pro Jahr | ||
53%, aber nicht mehr als CHF 480 pro Jahr | ||
Erwachsene | CHF 740 pro Jahr | |
CHF 490 pro Jahr | ||
CHF 840 pro Jahr | ||
CHF 1'190 pro Jahr | ||
CHF 7'540 pro Jahr | ||
. |
Wenn Sie über 8 Std. je Woche bei demselben Arbeitgeber arbeiten, sind Sie über den Arbeitgeber gegen Unfall (Betiebs- und Nichtbetriebsunfall) versichert.
HMO = Health Maintenance Organization (Gesundheitserhaltungsorganisation):
- HMO ist ein Krankenversicherungs Modell. Der Versicherte verpflichtet sich im Krankheitsfalle immer zuerst einen ganz bestimmten Arzt aufzusuchen. Dieser Arzt wird als "Gatekeeper" bezeichnet. Ausgenommen sind von dieser Pflicht sind Notfälle.
- Der Arzt erhält für die medizinische Versorgung der bei ihm eingeschriebenen Versicherten eine monatliche Pauschale ausbezahlt. Aus dieser werden alle Leistungen, welche die HMO Versicherten intern bei ihm selbst oder extern bei Spezialärzten oder bei Spitalaufenthalten in Anspruch nehmen, bezahlt.
- Das Gatekeeper-Prinzip ermöglicht es dem Arzt die Behandlung seiner Patienten zu koordinieren. Die pauschale Entschädigung der ärztlichen Leistungen erlaubt es dem Arzt, sich auf das Erbringen der für seine Patienten richtigen Leistungen zu beschränken. Ein Anreiz zur Ausweitung der Menge der ärztlichen Leistungen entfällt. Die Prämien der HMO Versicherungen sind dementsprechend, bei gleichem Leistungsumfang, bis zu 20% tiefer als die Prämie der herkömmlichen Grundversicherung.
- Notfälle bei HMO Versicherten:
Bei Notfällen wendet sich der HMO Versicherte immer zuerst an seinen HMO Arzt. Ist dieser nicht zu erreichen oder befindet sich der Versicherte nicht in an seinem Wohn- oder Arbeitsort, so wendet er sich umgehend an den nächst erreichbaren Notfallarzt. Nach der notfallmässigen Behandlung nimmt der Versicherte mit seinem HMO Arzt Kontakt auf und bespricht sich mit ihm über das weitere Vorgehen.
Hausarzt-Modell
- Bei dieser Form der Versicherung verpflichtet sich der Versicherte (wie bei der HMO) im Krankheitsfalle immer seinen festen Hausarzt (Gatekeeper) aufzusuchen. Diesen hat er zuvor aus einer Liste von Aerzten, die sich am Hausarzt Modell beteiligen, ausgewählt. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Notfälle.
- Der ausgewählte Hausarzt ist in der Regel ein Arzt für Allgemeine Medizin oder für Innere Medizin. Er ist für die medizinische Betreuung der Versicherten, die sich für ihn entschieden haben, zuständig. Wenn es medizinisch notwendig ist, werden die Versicherten von ihm zum Spezialisten überwiesen.
- Die Entschädigung der Ärzte erfolgt beim Hausarzt Modell gleich wie in der traditionellen Krankenversicherung, nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung. Es wird erwartet, dass dank der Einschränkung des Zugangs der Versicherten zu den Spezialisten eine Kosteneinsparung gegenüber der traditionellen Versicherung erreicht werden kann. Die Prämien der Hausarzt Versicherungsprodukte sind deshalb 5 bis 20% günstiger als diejeinigen der traditionellen Grundversicherung.
Telefon-Modell
- Vor der Vereinbarung eines ersten Arztbesuches wenden Sie sich immer (ausser bei frauenärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, Notfällen und Auslandaufenthalten) zuerst an die unabhängige telefonische Gesundheitsberatung der Krankenkasse. Dort gibt Ihnen bestens qualifiziertes Fachpersonal kompetente Auskünfte und konkrete Empfehlungen - jeden Tag, rund um die Uhr. 6-8% Prämienrabatte, je nach Krankenkasse..
Taggeld / Lohnausfallversicherung Mit einer Taggeldversicherung können Lohneinbussen bei Krankheit und Unfall vermieden werden. Das Taggeld wird während 720 Tagen bezahlt, d. h. bis die Invalidenrente in Kraft tritt.
Allgemeine Abteilung (Schweiz + FL) Die obligatorische Grundversicherung übernimmt abzüglich der Kostenbeteiligung die vollen Kosten für den stationären Aufenthalt auf der allgemeinen Abteilung eines Spitals, welches auf der Spitalliste des Wohnkantons eines Versicherten aufgeführt ist. Mit der Zusatzdeckung "Allgemeine Abteilung ganze Schweiz und FL" ist eine freie Spitalwahl aller öffentlichen Spitäler gewährleistet. Sie haben Anspruch auf ein 2-Bett-Zimmer, jedoch nicht auf eine Behandlung durch den Chef- oder Oberarzt.
im 1-Bett-Zimmer Für Allgemeinversicherte, die im Spital gern ein Einer- oder Zweierzimmer hätten, gibt es ein beschränktes Angebot von sogenannten "Hotelversicherungen". Die Idee ist, dass die Patienten nur einen Aufpreis für das Zimmer zahlen, während sie für die medizinische Versorgung als Allgemeinversicherte gelten. Spitalträger und Belegärzte sind mehr an Privatversicherten, sprich höheren Honoraren interessiert. Für die Patienten kann ein solches Angebot durchaus verlockend sein, denn die Prämien sind doch erheblich tiefer als bei einer Halbprivat- oder Privatversicherung.
Halbprivate Abteilung (Schweiz + FL) Der Versicherte kann den ihn behandelnden Spitalarzt und das Spital, in welchem er sich im Falle eines medizinisch notwendigen, akuten Spitalaufenthaltes behandeln lassen will, in der ganzen Schweiz resp. im Wohnkanton frei wählen. Der Patient hat Anspruch auf ein 2-Bett-Zimmer.
Private Abteilung (Schweiz + FL) Der Versicherte kann den ihn behandelnden Spitalarzt und das Spital, in welchem er sich im Falle eines medizinisch notwendigen, akuten Spitalaufenthaltes behandeln lassen will, in der ganzen Schweiz resp. im Wohnkanton frei wählen. Der Patient hat Anspruch auf ein 1-Bett-Zimmer.
Flexible Spitalabteilungswahl Bei diesem Modell entscheiden Sie erst kurz vor dem Spitaleintritt, ob Sie sich in der allgmeinen, halbprivaten oder privaten Abteilung behandeln lassen möchten. Je nach Wahl müssen Sie einen im Voraus abgemachten Kostenanteil selber übernehmen.
Zweitmeinung
Wenn sich der Versicherte verpflichtet vor bestimmten Operationen eine ärztliche Zweitmeinung beim Vertrauensarzt der Krankenkasse einzuholen, so gewähren einige Krankenkassen bei den Zusatzversicherungen halbprivat und privat einen Rabatt in der Höhe von 10% bis 15%. Auch wenn der zweitbeurteilende Arzt die Empfehlung abgibt, die Operation nicht durchzuführen, ist der Versicherte in seinem Entscheid, ob er sich operieren lassen will oder nicht, frei. Nachfolgend die von der Zweitmeinung betroffenen Operationen:
• Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie)
• Geplanter Kaiserschnitt
• Halluxoperation
• Einsetzen künstlicher Gelenke
• Gelenkspiegelung
• Bandrekonstruktion an Knie- und Sprunggelenk
• Bandscheibenoperation
• Entfernung der Prostata
• Mandeloperation
• Entfernung der Gallenblase
• Operation des grauen Stars
• Hornhaut-Transplantation
• Operation der Krampfadern
Je nach Krankenkasse kann diese Liste etwas anders aussehen. Es handelt sich jedoch immer um Operationen, deren Durchführung aus medizinischen Gründen in vielen Fällen nicht zwingend ist und bei denen der Operationstermin innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens gewählt werden kann. Man spricht deshalb von Wahloperationen. Versäumt ein Versicherter, welcher die Versicherung mit Zweitmeinung abgeschlossen hat, vor der Operation die Zweitmeinung einzuholen, so muss er in der Regel 10% der Operationskosten, maximal CHF 3000.00 selbst bezahlen.
Wenn sich der Versicherte verpflichtet vor bestimmten Operationen eine ärztliche Zweitmeinung beim Vertrauensarzt der Krankenkasse einzuholen, so gewähren einige Krankenkassen bei den Zusatzversicherungen halbprivat und privat einen Rabatt in der Höhe von 10% bis 15%. Auch wenn der zweitbeurteilende Arzt die Empfehlung abgibt, die Operation nicht durchzuführen, ist der Versicherte in seinem Entscheid, ob er sich operieren lassen will oder nicht, frei. Nachfolgend die von der Zweitmeinung betroffenen Operationen:
• Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie)
• Geplanter Kaiserschnitt
• Halluxoperation
• Einsetzen künstlicher Gelenke
• Gelenkspiegelung
• Bandrekonstruktion an Knie- und Sprunggelenk
• Bandscheibenoperation
• Entfernung der Prostata
• Mandeloperation
• Entfernung der Gallenblase
• Operation des grauen Stars
• Hornhaut-Transplantation
• Operation der Krampfadern
Je nach Krankenkasse kann diese Liste etwas anders aussehen. Es handelt sich jedoch immer um Operationen, deren Durchführung aus medizinischen Gründen in vielen Fällen nicht zwingend ist und bei denen der Operationstermin innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens gewählt werden kann. Man spricht deshalb von Wahloperationen. Versäumt ein Versicherter, welcher die Versicherung mit Zweitmeinung abgeschlossen hat, vor der Operation die Zweitmeinung einzuholen, so muss er in der Regel 10% der Operationskosten, maximal CHF 3000.00 selbst bezahlen.
Alternativmedizin
- Einige Behandlungen mit erfahrungs-, komplementär- oder naturmedizinischen Methoden werden von der Grundversicherung ab dem 1.1.2012 wieder bezahlt. Es sind dies:
- Neuraltherapie, Phytotherapie, Anthroposophische Medizin, Traditionell Chinesische Medizin und Homöopathie
- Die Behandlung muss durch einen anerkannten Arzt mit entsprechender Fortbildung durchgeführt werden. Therapeuten werden nur über die Zusatzversicherungen bezahlt.
- Alle anderen Natuheilmethoden werden aus den Zusatzversicherungen der Krankenkassen vergütet. Anerkannte Therapeuten sind Heilprakatiker und Naturopathen, die einer anerkannten Berufsvereinigung angehören und die im Besitz des verlangten Diploms sind.
- In der Regel werden je nach Krankenkasse die nachstehenden Therapien anerkannt:
Akupressur, Akupunktur, Aromatherapie, Etiopathie, Eutonia, Heilende Sophrologie, Heileurythmie, Iridologie, Kinesologie, Lymphdrainage, Mesotherapie, Orthobionomy, Phythotherapie, Reflexologie, Serocytotherapie, Shiatsu und Sympaticotherapie. Dazu die im KVG versicherten Therapien wie antroposphische und chinesische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie und Phytotherapie.